Echte Mitgliedsbeiträge: FG Münster nennt Voraussetzungen

01.02.2021
Umsatzsteuer
1 Minute

Das FG Münster hat mit Urteil vom 24.06.2020 (Az. 13 K 2480/16 G) entschieden, dass die vom Kläger vereinnahmten Mitgliedsbeiträge steuerbare Einnahmen darstellen.

Die Einkünfte wurden vom Verein als Mitgliedsbeiträge ausgewiesen. Nach Auffassung des FG Münster handelt es sich jedoch nicht um sog. echte Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 8 Abs. 5 KStG, sondern ausschließlich um steuerbare Einnahmen aus Gewerbebetrieb.

Für das Gericht war nicht feststellbar, ob die Beträge tatsächlich aufgrund der Satzung erhoben wurden. Denn die Beitragsordnung, auf die in der Satzung verwiesen wurde, gab es nicht. Außerdem wichen die tatsächlich eingenommenen Beträge von den Beiträgen ab, die nach den Regelungen der behaupteten Beitragsordnung zu vereinnahmen gewesen wären. Nur rund die Hälfte der Mitglieder hatte den Beitrag bezahlt, der sich aus der Beitragsordnung ergab. Alle anderen hatten entweder zu viel oder zu wenig gezahlt.

Nach Auffassung des FG Münster stellen die Beträge ein pauschaliertes Entgelt für vom Verein erbrachte Werbeleistungen dar. Hierfür spreche, dass der Kläger die Beiträge in der Buchführung zunächst in voller Höhe als Umsatzerlöse erfasste und die Beitragshöhe auch davon abhing, wie sehr ein Mitglied von der Werbeleistung profitiere. Zudem waren die zu leistenden Zahlungen mit einigen Mitgliedern individuell entsprechend marktwirtschaftlicher Grundsätze ausgehandelt worden. Schließlich seien die Zahlungen von Nichtmitgliedern für Leistungen des Vereins mit der Höhe des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags vergleichbar.

Maßgeblich war auch, dass die Beiträge fast ausschließlich für die vom Verein erbrachten Werbeleistungen verwendet wurden und nicht für etwaige, über die Werbeleistungen hinaus erbrachte und allein dem Allgemeininteresse der Mitglieder dienende Tätigkeiten. Daher waren die Beiträge auch nicht als anteilige Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren, sondern ausschließlich als sog. unechte Mitgliedsbeiträge.

Somit ergeben sich für echte Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 8 Abs. 5 KStG folgende Voraussetzungen:

  • Die Beiträge werden aufgrund einer tatsächlich umgesetzten Satzungsregelung erhoben.

  • Die jeweilige Beitragshöhe ist transparent und durch entsprechende Belege nachvollziehbar.

  • Die Beiträge werden erhoben, um die Kosten solcher Tätigkeiten zu decken, die dem Allgemeininteresse aller Mitglieder dienen.

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