Hinweise zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes – Was ist jetzt zu tun?

25.03.2022
Compliance
3 Minuten

Das Lieferkettengesetz (kurz für: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz), welches am 01.01.2023 in Kraft tritt, wird einige Veränderungen für global agierende Unternehmen mit sich bringen. Ziel des Gesetzes ist es, die Einhaltung der grundlegenden Menschenrechtsstandards und dabei besonders das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit durchzusetzen. Darüber hinaus werden auch Regelungen zum Umweltschutz eingeführt.

In Deutschland existieren bereits Richtlinien zur freiwilligen Einhaltung von Menschenrechten in der globalisierten Wertschöpfungskette, allerdings ist die Umsetzung durch die Unternehmen bisher verbesserungswürdig. Das kommende Lieferkettengesetz ist deutlich umfangreicher und führt erstmalig eine gesetzliche Verpflichtung ein. Der Betroffenheitsgrad von Unternehmen variiert je nach Branchenzugehörigkeit.

Was ändert sich für die Unternehmen?

Kurz gefasst besagt das Lieferkettengesetz, dass jedes Unternehmen mit mehr als 3.000, ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter: innen einer strengeren Sorgfaltspflicht unterliegen. Das Gesetz bezieht sich auf die gesamte Lieferkette, also vom Herstellungsprozess bis zum Verkauf der Ware. Es spielt hierbei keine Rolle, ob das Unternehmen die Hauptniederlassung oder nur einen Sitz in Deutschland hat. Ebenso ist die Rechtsform des Unternehmens irrelevant, solange die oberen Kriterien zur Zahl der Mitarbeiter: innen erfüllt sind.

Betroffen sind neben den unmittelbar großen Unternehmen aber auch kleinere Unternehmen, da diese beispielsweise von größeren Vertragspartnern zukünftig durch vertragliche Bestimmungen Einhaltungen bestimmter Sorgfaltspflichten gewährleisten müssen. Diese Tendenzen sind bereits jetzt zu beobachten.

Das Gesetz legt klar umzusetzende Anforderungen für diese Sorgfaltspflichten an die Unternehmen fest. Viele globale Unternehmen lassen ihre Waren noch immer in Niedriglohnländern herstellen, ohne dabei zu prüfen, ob es sich bei den Arbeitskräften um Zwangsarbeiter oder Kinderarbeit handelt. Außerdem haben die Herstellungsländer meist wenig Arbeitsschutz, nicht ausreichende Sicherheitsstandards oder Rechte für Arbeitnehmer. Besonders durch die Corona-Pandemie haben sich die Zustände in Textilfabriken enorm verschlechtert.

Mit dem Lieferkettengesetz ist die klassische Lieferantenbeurteilung nicht mehr ausreichend. Das Lieferkettengesetz beinhaltet nämlich die Pflicht, ein Beschwerde– und Risikomanagementsystem einzurichten. Dadurch wird unternehmerische Verantwortung verlangt, indem die Lieferkette strikt überwacht und bei Verstößen sofort gehandelt wird. Dies bezieht sich auf die Bereiche von der Herstellung bis hin zu eventuellen Drittparteien wie Vertriebspartnern und Sublieferanten.

Des Weiteren müssen Risikoanalysen und Kontrollen eingeführt werden, um die Transparenz in der Lieferkette zu gewährleisten. Die Unternehmen sind außerdem verpflichtet, Abhilfe und Präventionsmaßnahmen zu leisten, falls es von Zwangs- bzw. Kinderarbeit betroffene Personen in ihrer Lieferkette gibt.

Als Präventionsmaßnahme wäre beispielsweise ein Boykott des unmittelbaren Zulieferers denkbar. Um die korrekte Umsetzung zu gewährleisten, wird eine Berichtspflicht auf Unternehmen zukommen, welche einmal jährlich kontrolliert wird.

Es ist nicht das Ziel, Geschäftsbeziehungen zu beenden, sondern grundlegende Menschenrechte, notfalls durch Druck seitens der Unternehmen, einzuhalten. Eine Geschäftsbeziehung zu einem Zulieferer sollte nur im Falle schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen oder bei Nichteinhaltung der festgelegten Bedingungen abgebrochen werden.

Die Kontrolle der Einhaltung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Durch Gewerkschaften und NGOs mit Sitz in Deutschland wird es Betroffenen von Zwangsarbeit ermöglicht, vor deutschen Gerichten zu klagen und Beschwerde bei der BAFA einzureichen. Dies lässt sich auf die Prozessstandschaft zurückführen. Die genaue Auslegung steht allerdings noch aus.

Sollten Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter: innen zum 1.1.2023 keine dementsprechenden Systeme zur Risikoüberprüfung eingeführt haben, kann es zu drastischen Sanktionen kommen. Bußgelder von 100.000 – 800.000 € oder bis zu 2 % des Jahresumsatzes können verhängt werden, auch wenn kein aktiver Schadensfall vorliegt. Allerdings ist hierbei der Einzelfall entscheidend. Tritt beispielsweise ein Schadensfall trotz angemessener Bemühungen seitens des Unternehmens ein, wird kein Bußgeld verhängt.

Die zentralen Regelungen des Lieferkettengesetzes sind zusammengefasst:

  1. Klare Anforderungen für die unternehmerische Sorgfaltspflicht!

  2. Verantwortung für die gesamte Lieferkette (von Rohstoffen bis hin zum fertigen Verkaufsprodukt, wobei unmittelbare Zulieferer deutlich stärker betroffen sein werden als die mittelbaren).

  3. Externe, jährliche Überprüfungen durch die Behörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz: BAFA)

  4. Forderung von besseren Menschenrechten in jeglichen Branchen

Wie können diese Regelungen implementiert und umgesetzt werden?

Unternehmen sollten bereits jetzt beginnen, Strukturen zu schaffen und diese zu dokumentieren. Die Bemühungen in der Vorbereitungsphase können bereits eine wichtige Rolle bei der Bewertung eventueller Pflichtverletzungen spielen. Insbesondere mit der Einführung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsystems sollten sich betroffene Unternehmen intensiv beschäftigen, da dieses essenzieller Bestandteil der Überprüfung durch das BAFA sein wird.

Mehr Informationen zu dem Thema erhalten Sie in unserem kostenfreien Webinar am 12.05.2022. Anmeldungen für das Webinar können Sie über folgenden Link vornehmen:
https://attendee.gotowebinar.com/register/6655260741344435469

von: Robin Busker

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