Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

27.05.2020
Erbschaft- und Schenkungsteuer
2 Minuten

Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist (biologischer Vater), findet nicht die günstigere Steuerklasse I, sondern Steuerklasse III Anwendung (BFH, Urteil vom 05.12.2019, Az.: II 5 R 5/17).

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Steuerklasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 Euro eine Steuer in Höhe von 7% an. In der Steuerklasse III sind dafür hingegen 30% Steuer zu zahlen.

Der BFH hatte nunmehr zu entscheiden, ob § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auch auf das Verhältnis zwischen einem Kind und seinem biologischen Vater anzuwenden ist. In dem dem Urteil des BFH zugrundeliegenden Fall war der Kläger der leibliche, jedoch nicht der rechtliche Vater seiner im Jahr 1987 geborenen Tochter. Da die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, fielen leibliche und rechtliche Vaterschaft auseinander.

Der biologische Vater schenkte seiner Tochter einen Gelbetrag in Höhe von 30.000 € und beantragte in seiner Steuererklärung die Anwendung der (günstigeren) Steuerklasse I. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Erwerb hingegen der Steuerklasse III, da die Steuerklasse I nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung finde. Gegen die Entscheidung des Finanzamts klagte der biologische Vater zunächst mit Erfolg. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, es gebe keinen Grund nur den Erwerb vom rechtlichen, nicht aber auch von dem biologischen Vater zu privilegieren. Eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Kind“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sei nicht geboten.

Der BFH ist jedoch anderer Meinung. Auf die Revision des Finanzamtes wurde das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Für die Einteilung der Steuerklassen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG seien die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Verwandtschaft und die Abstammung maßgebend. Diese unterschieden zwischen dem biologischen und dem rechtlichen Vater und akzeptierten, dass biologische und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen können. So leiteten sich aus der rechtlichen Vaterschaft im Gegensatz der zu der biologischen Vaterschaft umfassende Rechte und Pflichten ab: Der rechtliche Vater sei zum Beispiel dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, das Kind sei gegenüber seinem rechtlichen Vater erb und pflichtteilsberechtigt. Diese gesetzlichen Wertungen rechtfertigten die Besserstellung des Erwerbs vom rechtlichen Vater gegenüber dem Erwerb vom biologischen Vater. Dies sei, laut BFH sowohl verfassungs- als auch menschenrechtskonform.

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