Neuer Corona-Bonus im Pflegebereich

29.06.2022
Arbeitsrecht
1 Minute

Nachdem der „allgemeine“ Corona-Bonus Ende März 2022 ausgelaufen ist, hat die Bundesregierung einen neuen Corona-Bonus im Bereich der Pflege auf den Weg gebracht.

In der Zeit vom 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 können Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn einen Corona-Bonus i.H.v. 4.500 € erhalten. Dies gilt jedoch nicht für alle Arbeitnehmer, sondern nur für Personen, die für Einrichtungen in den folgenden Bereichen tätig sind:

  • Krankenhäuser

  • Einrichtungen für ambulantes Operieren

  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

  • Dialyseeinrichtungen

  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen

  • Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen

  • Rettungsdienste

  • Nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen.

    Die in § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgezählten Einrichtungen sind: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageseinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der zuvor aufgezählten Einrichtungen vergleichbar sind, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, Rettungsdienste

  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.

Ferner kann der Bonus auch an Personen gezahlt werden, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleitungsvertrages in den oben aufgezählten Einrichtungen tätig sind.

Eine Anwendung der ausgelaufenen Corona-Bonus Regelung (§ 3 Nr. 11b EStG) findet nicht statt.

Die Corona-Bonus Zahlung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es müssen folglich keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, sodass der Bonus den Beschäftigten vollumfänglich zugutekommt.

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