Bestätigung der BFH-Rechtsprechung: Wann sind Leistungen gegen öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig?
Mit Beschluss vom 18.12.2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass an die öffentliche Hand erbrachte Leistungen gegen als “Zuschuss“ ausgestaltete Zahlungen steuerbar sein können, auch wenn die Allgemeinheit Vorteile aus den Leistungen zieht bzw. soll.
Kläger im Streitfall war ein eingetragener Verein, der gegenüber einer Stadt und einem Regionalverband vertraglich im Einzelnen definierte Leistungen im Bereich Stadt-Marketing, Kongress und Touristik erbrachte. Im Gegenzug verpflichteten sich Stadt und Regionalverband zur Zahlung von sog. „Sachkostenzuschüssen”, “Mietkostenzuschüssen” bzw. “allgemeinen Zuschüssen”.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet.
Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt dieser für die Umsatzsteuerbarkeit erforderliche unmittelbare Zusammenhang im Sinne eines Leistungsaustauschs grundsätzlich vor. Dies gilt auch für eine Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Entgelt bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
Gemessen daran war im Streitfall aufgrund der zugrundeliegenden Tatsachen von einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch auszugehen.
Weder die Bezeichnung als “Zuschuss“ noch eine pauschale Zahlungsweise auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten hatten den unmittelbaren Zusammenhang zwischen erbrachter Dienstleistung und empfangener Gegenleistung entfallen lassen.
Ohne Bedeutung war, dass ein (gemeinnütziger) Unternehmer mit der Leistung auch einen seiner Satzungszwecke verwirklichen wollte. Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt, zumal die Motive für die Begründung eines Leistungsaustauschs den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen.
Ein Interesse der Allgemeinheit an der Leistung hat den Leistungsaustausch ebenfalls nicht entfallen lassen, da jeweils ein individueller Leistungsempfänger vorhanden war, der aus der Leistung einen Vorteil zog, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann.
Fazit: Trotz zum Teil missverständlicher Verwaltungsauffassung (Abschn. 10.2 Abs. 8 Satz 2-5 UStAE) können Unternehmer nicht pauschal darauf vertrauen, dass als Zuschuss bezeichnete Zahlungen aus öffentlichen Kassen stets echte Zuschüsse darstellen. Dies ist vielmehr jeweils im Einzelfall zu prüfen.