Das Bundesministerium der Finanzen hat Verwaltungsanweisungen für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geregelt. Die aus unserer Sicht wichtigsten Regelungen fassen wir nachfolgend zusammen.
Grundsätzlich gibt es keine allgemeine Erleichterung für Spenden an eine gemeinnützige Einrichtung. Nur für Spenden, die bis zum 31.12.2022, die auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto eines inländisch anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliederorganisationen oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts eingezahlt werden, reicht als Nachweis für Zuwendungen/Spenden der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. Kontoauszug) aus. Das heißt, die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung/“Spendenbescheinigung“ ist insoweit nicht erforderlich.
Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann Spenden einsammeln für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten („Spendensammelaktion“) und diese Mittel für diese Zwecke verwenden, auch wenn sie keine Förderung der Flüchtlingshilfe oder mildtätige Zwecke verfolgt. Grundsätzlich ist bei der Verfolgung von mildtätigen Zwecken der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit zu erbringen. Das BMF-Schreiben regelt, dass bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet wird. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
Steuerbegünstigte Körperschaften können auch vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzen. Sie kann auch Personal und Räumlichkeiten überlassen. Dies gilt auch dann, wenn der gemeinnützige Träger weder Flüchtlingshilfe noch mildtätige Zwecke fördert.
Die Finanzverwaltung regelt außerdem, dass gemeinnützige Träger ihre eigenen Einrichtungen, die sie selber nutzen (für satzungsgemäße Zwecke oder für Vermögensverwaltung) für Flüchtlinge zur Verfügung stellen können. Erfolgt dies entgeltlich, ist dies ein besonderer Zweckbetrieb zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen (§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO).
Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen (z.B. gewerblichen Unternehmers) zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten als Betriebsausgabe angesetzt werden können. Dies gilt erst recht, wenn der Betrieb auf die Unterstützung öffentlichkeitswirksam hinweist.
Arbeitnehmer können auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens verzichten und stattdessen spenden (sog. Arbeitslohnspende); der Teil des Arbeitslohns bleibt insgesamt bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz (Voraussetzung: Erfüllung der Verwendungsauflage durch den Arbeitgeber). Wegen der weiteren Anforderungen wird auf das BMF-Schreiben verwiesen.
Wenn gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellt, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird dies ertrags- und umsatzsteuerlich dem Zweckbetriebsbereich zugeordnet. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige steuerbegünstigte Körperschaft satzungsmäßig verfolgt.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.
Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.
Keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen.
Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, hat er grundsätzlich einen Vorsteuerabzug. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.
Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.
Sollten Sie Fragen zu den vom Bundesministerium für Finanzen geregelten Maßnahmen haben, so kontaktieren Sie uns beziehungsweise Ihre:n Ansprechpartner:in bei SCHOMERUS gerne.