Bezeichnen bitte! Das BAG zum Anspruch auf Kopien personenbezogener Daten

30.04.2021
Arbeitsrecht
2 Minuten

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Erhalt einer Kopie ihrer beim Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten. So steht es in Art. 15 Abs. 3 der DS-GVO. Aber was heißt das genau im Einzelfall? Muss der Arbeitgeber etwa die E-Mail-Korrespondenzen der letzten Jahre vollumfänglich ausdrucken und herausgeben?

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun erstmals Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Wer gehofft hatte, das BAG werde diese Frage klären oder gleich dem EuGH vorlegen, sah sich getäuscht. Das BAG entschied nicht über die Frage, was der Inhalt des Anspruchs auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 der DS-GVO sei. Stattdessen entschied das BAG den Fall unter Verweis auf formelle Regeln, sprich der Zivilprozessordnung. Der Kläger hatte in seiner Klage die Herausgabe von Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen verlangt. Dies sei laut BAG aber nicht bestimmt genug. Damit ein etwaiges Urteil vollstreckt werden könne, müsse der Schuldner, also der Arbeitgeber genau wissen, wann er alles zur Erfüllung getan habe. Dazu müsse er wissen, welche E-Mails genau er herauszugeben habe. Das müsse in der Klage genau bezeichnet sein. Daran fehlte es vorliegend und aus diesem Grund wies das BAG die Klage ab.

Offen bleibt aber, ob ein derartiger Anspruch überhaupt dem Grund nach besteht. Das LAG Niedersachsen hat dies in der Vorinstanz abgelehnt und dabei den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eingeschränkt ausgelegt. Danach bestehe kein Anspruch auf Überlassung gesamter Inhalte, der Anspruch auf Erhalt einer Kopie gehe nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 geregelten Pflichtangaben Zur Wahrung dieses Auskunftsrechts genügte es laut LAG, dass der Betroffene eine vollständige Übersicht der personenbezogenen Daten in verständlicher Form erhält, d.h. in einer Form, die es ihm dann ermöglicht, von den genannten Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und der VO gemäß verarbeitet werden. Die Auskunft beinhaltete gerade nicht den Erhalt vollständiger Kopien aller Unterlagen selbst, in denen entsprechende Daten enthalten seien. Offen bleibt nach dem BAG weiterhin nicht nur diese Frage, sondern auch, wie genau der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Herausgabe von E-Mail-Korrespondenz künftig bezeichnen muss.

Ganz ohne praktische Folgen bleibt das Urteil daher nicht. Waren es zunächst die Arbeitgeber, denen das Ausmaß ihrer Pflichten unklar war, so sind nun die Unsicherheiten für die Arbeitnehmer hinzugetreten, die jetzt mit ihren Anwälten herausfinden müssen, auf welchen Wegen sie den Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO künftig prozessual durchsetzen können. Im Zweifel wird dabei eine Auskunftsklage das Mittel der Wahl sein, wie es bei Klagen auf Provisionsvergütung und Ausgleichszahlungen nach HGB bekannt ist, um dann in einem zweiten Schritt die Herausgabe konkret bezeichneter Daten zu verlangen.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Juni 2020 – 9 Sa 608/19

Näher zur Problematik und den bisherigen Urteilen der Arbeitsgerichte zu dieser Frage siehe auch den Beitrag von Roland Klein in der SPA 2021 vom 1. April 2021

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