Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind FAQ „Corona“ veröffentlicht, die laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst werden.
Unter Teil Ziff. X finden sich Ausführungen, die die Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor betreffen.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt (Rundverfügung vom 25.11.2020) ergänzt diese Regelungen wie folgt:
Protokolle der diesjährigen Mitgliederversammlungen für das abgelaufene Jahr 2019 können nachgereicht werden; alternativ kann anstelle des Protokolls der Mitgliederversammlung ein Tätigkeitsbericht für 2019 eingereicht werden, um den steuerlichen Erklärungspflichten nachzukommen.
Pandemiebedingte (Nicht-)Tätigkeiten und (Nicht-)Aktivitäten eines gemeinnützigen Vereins gefährden nicht den Gemeinnützigkeitsstatus. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die den eigenen steuer-begünstigten Vereinszwecken dienen und damit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Anmerkung: Die beiden genannten Punkte sind nichts Neues; gleichwohl sind diese beiden Aspekt eine gute Klarstellung und damit eine höhere Sicherheit für gemeinnützige Einrichtungen.